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Teilstationäre Leistungen der Pflegeversicherung
Kurzzeitpflege
Im Rahmen der Kurzzeitpflege wird der Pflegebedürftige vorübergehend stationär betreut. Diese teilstationäre Pflege erfolgt z. B. wenn eine bestimmte Übergangszeit nach einem Krankenhausaufenthalt zu überbrücken ist oder ein pflegender Angehöriger Urlaub macht oder selbst erkrankt. Die Kasse zahlt für diese Pflegeleistungen für maximal 28 Kalendertage, höchstens aber 1.432 Euro im Jahr. Die Unterkunft und Verpflegung in der Kurzzeitpflege muss der Pflegebedürftige selbst zahlen. Wer dazu finanziell nicht in der Lage ist, kann einen Antrag beim Sozialamt stellen, damit auch diese Kosten übernommen werden.
Tagespflege
Die Tagespflege ist der Aufenthalt von Pflegebedürftigen tagsüber in einer Einrichtung, wenn die häusliche Versorgung am Tag nicht dauernd gewährleistet werden kann. Dies kann zum Beispiel bei einer Berufstätigkeit der Pflegeperson der Fall sein. Abhängig von dem individuellen Bedarf können die Gäste ein bis fünfmal pro Woche an festgelegten Tagen in eine Einrichtung kommen. Die BesucherInnen können dort umfassend pflegerisch und sozialtherapeutisch betreut werden. Die Angebote in einer Tagespflege haben folgende Ziele:
- Förderung einer möglichst selbständigen und selbstbestimmten Lebensführung pflegebedürftiger Menschen bei gleichzeitiger Sicherstellung einer angemessenen Betreuung und Pflege
- Förderung von Lebensqualität und Zufriedenheit und Vermeidung von Isolation
- Schließung der Lücke zwischen ambulanter und stationärer Versorgung
- Entlastung der Angehörigen, Erhaltung von Berufstätigkeit der Angehörige
Die Kosten der Tagespflege können für die pflegerischen Leistungen über das Pflegegeld und über die Verhinderungspflege je nach Einstufung und Leistungsumfang ganz oder teilweise abgerechnet werden. Die Verpflegung muss der Pflegebedürftige selbst bezahlen.
Verhinderungspflege
Eine weitere Leistung, die von der Pflegekasse übernommen wird, ist die so genannte Verhinderungs- oder Ersatzpflege. Fällt ein pflegender Angehörige für kurze Zeit – auch stundenweise – aus, kann ersatzweise Verhinderungspflege beantragt und mit der Pflegekasse abgerechnet werden. Dies ist für maximal 28 Kalendertage im Jahr möglich. Die Verhinderungspflege kann in einer Einrichtung der Kurzzeitpflege (teilstationäre Unterbringung) oder auch stundenweise mit einem ambulanten Pflegedienst erfolgen.
Kontakt
Osthofenstr. 35a
59494 Soest
02921 / 35 90-80
Email senden heckmann (a) caritas-soest (Punkt) de
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